Besucherordnung

Stand: 25.09.2024

§ 1 Präambel
(1)Diese Besucherordnung gilt für das Festgebiet des Landeserntedankfestes in Mittweida welches  durch die Stadt Mittweida als Veranstalter ausgerichtet wird.
Durch die Besucherordnung setzt der Veranstalter die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten um. 
(2) Ziel der Besucherordnung ist es, die Sicherheit der Besucher und Anwohner zu gewährleisten, sowie einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltungen zu ermöglichen. 
(3) Die Besucherordnung wird durch öffentliche Auslegung und Hinweise in weiteren Medien sowie  durch sichtbaren Anschlag (Auszug) an den Zugangsbereichen auf dem Veranstaltungsgebiet bekanntgegeben.

§ 2 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Besucherordnung bezieht sich auf den öffentlichen Bereich insbesondere entlang folgender Straßen:
- Weberstraße (Kreisverkehr)
- Kirchberg (Pestalozzischule) und Pfarrberg
- Mühlstraße
- Frongasse / Quergasse (Weberstr. bis hinter Standesamt)
- Markt 
- Freiberger Straße (Markt bis Malzgasse)
- Rochlitzer Straße (bis Technikumplatz und angrenzende Seitenstraßen)
- Tzschirnerstraße
- Technikumplatz 

Die Besucherordnung ist vom 27.09.-29.09.2024 fiir alle Besucher der Veranstaltung auf dem Festgelände gültig. Mit Betreten des Veranstaltungsgebiets erkennt der Besucher diese Ordnung als verbindlich an.
Zuwiderhandlungen können zu sofortigem Verweis oder Ausschluss von der Veranstaltung fihren.

§ 3 Hausrecht
Dem Veranstalter steht das Hausrecht zu. Während der Veranstaltung wird das Hausrecht durch den
Veranstalter und dem vom Veranstalter beauftragten Sicherheitsdienst ausgeübt.

§ 4 Aufenthalt von Besuchern
Der Sicherheitsdienst hat das Recht — auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel — Personen dahingehend zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsums oder wegen dem
 Mitfiihren von Waffen oder gefährlichen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen.

§ 5 Zutritt
(1) Der Zutritt zum öffentlichen Bereich zur Veranstaltung ist grundsätzlich jedermann gestattet und eintrittsfrei.
(2) Das Fahren mit Fahrrädern oder E- Rollern und das Abstellen von Fahrrädern und E-Rollern ist im gesamten Festgebiet untersagt.
(3) Der Zutritt bzw. das Verweilen kann insbesondere Personen/Besuchern verweigert werden, die:
- die Zustimmung zu Kontrollmaßnahmen verweigern,  - die Anordnungen des Sicherheitsdienstes nicht befolgen, 
- erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen,  - erkennbar gewaltbereit oder zur Anstiftung zur Gewalt bereit sind,
- erkennbar die Absicht haben, die Veranstaltung zu stören, - verbotene Gegenstände mit sich fiihren, 
- ordnungswidrige oder strafbare Handlungen vollziehen,
- sichtbare Tätowierungen oder Kleidungsstücke tragen, welche Kennzeichen mit verfassungswidrigen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder gewaltverherrlichenden Inhalten zeigen, 
- parteibezogene Werbung betreiben.
(4) Besuchern kann der Zutritt ferner verweigert werden, wenn behördliche Auflagen oder sonstige
Sicherheitsgründe dem Zutritt entgegenstehen. 

§ 6 Verbotene Gegenstände
Personen, die das Festgebiet betreten, untersagt der Veranstalter, folgende Gegenstände auf das
Festgebiet zu bringen oder einen der folgenden Gegenstände mitzufiihren:
- gesetzlich verbotene Gegenstände,
- Waffen jeglicher Art (Hieb-, Stoß und Stichwaffen), 
- Gegenstände, die als Waffe oder als Wurfgeschosse eingesetzt werden können, wie etwa Steine oder Glasflaschen sowie sonstige Gegenstände, die von ihrer Art her geeignet und von seinem Besitzer hierñr bestimmt sein könnten, Personen zu verletzen oder Sachen zu beschädigen, insbesondere o Drohnen o Schlaggegenstände   o Anscheins- oder Spielzeugwaffen o Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver und Rauchbomben oder jegliche, andere pyrotechnische Erzeugnisse, 
- verbotene Rauschmittel nach §29 des BtMG,
- sperige Gegenstände wie Leitern, Hocker, (Klapp-)Stühle,- Fahnen- und  Transparentstangen, sofern sie nicht Teil eines offiziellen Programmpunktes sind,
- jegliches Infomaterial, Gegenstände oder Kleidungsstücke, die rassistisch, nationalistisch, fremdenfeindlich oder verfassungswidrig sind. 

§ 7 Verhalten
(1) Jeder Besucher hat eine Mitwirkungspflicht, die darin besteht, den Anweisungen des Sicherheitspersonals nachzukommen, insbesondere bei Räumung und Evakuierung.
(2) Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach  den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Jedermann hat den Anordnungen der
Sicherheitskräfte, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr, Rettungskräfte und des Veranstalters sowie seiner Beauftragten Folge zu leisten. Durchsagen des Veranstalters sind stets zu beachten und seinen Anweisungen ist Folge zu leisten. 
(3) In dem Festgebiet gefundene Gegenstände sind im Organisationsbüro der Stadt Mittweida,
Rathaus 1 , Markt 32 abzugeben
(4) Personen- oder relevante Sachschäden sind dem Sicherheitsdienst und den Einsatzkräften sowie dem Organisationsbüro unverzüglich zu melden.
(5) Hunde sind mit Maulkorb an der Leine zu ñihren. Es gilt die Polizeiverordnung der Stadt Mittweida (§ 4 Abs. 3 und Abs. 5 i.V.m § 21 Abs 1 Nr. 5 PolVO), das Sächsische Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden.

§ 8 Verbotene Verhaltensweisen
Es ist generell untersagt:
- im Stadtbrunnen zu baden,
- in störender Weise in den Ablauf der Veranstaltung einzugreifen,
- Parolen, Sprechgesänge und andere Äußerungen (auch mittels Schriftbild, Emblemen oder Symbolen)  zu tätigen, die nach Art und Inhalt geeignet sind, Dritte auf Grund ihrer Hautfarbe, Religion oder sexuellen Orientierung zu diffamieren oder sonst einen verfassungs- oder fremdenfeindlichen,  rassistischen oder radikalen haben.
- Unterschriftensammlungen und Demonstrationen sind im Veranstaltungsgebiet untersagt. Zur  Ausübung des Demonstrationsrechtes wird nach Maßgabe der Versammlungsbehörde auf die öffentlichen Verkehrsflächen in Sicht- und Hörweite der Veranstaltung verwiesen.
- außerhalb der eigenen, genehmigten Standflächen Waren zu verkaufen, Drucksachen, Flugblätter oder
Werbematerial zu verbreiten und Sammlungen durchzuführen, (dies gilt nicht fir die Teilnehmer des 
Festes)
- außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Gelände durch das Wegwerfen von
Gegenständen Abfällen, Verpackungen, leeren Behältnissen usw. zu verunreinigen 

§ 9 Ahndungsmöglichkeiten bei Verstößen
Bei Verstößen gegen die Besucherordnung, sind folgende Ahndungen möglich:
- der Besucher oder Verursacher kann von der weiteren Veranstaltung ausgeschlossen und dem
Veranstaltungsgebiet verwiesen werden, ggf. auch Mitwirkende am Verstoß,
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten werden zur Anzeige gebracht,
 die damit verbundenen Kosten des Veranstalters gehen zu Lasten des Verursachers. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. 

§ 10 Sonstiges
Zum Zwecke der tagesaktuellen Berichterstattung, Öffentlichkeitsarbeit und präventiver 
Überwachung durch die Polizei erklärt sich der Gast mit der Anfertigung und Nutzung von
Film-, Ton- und Fotoaufnahmen einverstanden.
Dies können auch im Kontext der einzelnen Programmpunkte angefertigt werden.

§ 11 Bindungswirkung
Die Bindungswirkung der Besucherordnung für das Festgebiet entsteht mit dem Zutritt zu dem Gelände.   Besucher erkennen mit der Nutzung des Veranstaltungsgebietes die Regularien der Besucherordnung  für die Veranstaltung vom 27.09. bis 29.09.2024 verbindlich an.

§ 12 Ausnahmen
Der Veranstalter kann Ausnahmen insbesondere für Teilnehmer (Aussteller, Händler, Künstler etc.) des  Landeserntedankfestes bestimmen.

 

gez. Ralf Schreiber
Oberbürgermeister Stadt Mittweida